AGB - Security Solutions Hollmann Bad Belzig

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

AGB

 
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Beratungsleistungen
 
der
Security Solutions Hollmann
 
Stephan Hollmann          
 
Str. der Einheit 14
 
14806 Bad Belzig
 
(im nachfolgenden nur Security Solutions Hollmann genannt)
 
Stand: 25.11 2020

 
1. Geltungsbereich der allgemeinen Regeln
1.1 Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 9. gelten für sämtliche Beratungsangebote der Security Solutions Hollmann und für sämtliche Verträge der Security Solutions Hollmann mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der Security Solutions Hollmann angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.
1.2 Soweit Beratungsverträge oder -angebote der Security Solutions Hollmann Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

 
2. Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
Um der Security Solutions Hollmann die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die Security Solutions Hollmann umfassend zur organisatorischen und technischen Situation seines Unternehmens informieren. Die Security Solutions Hollmann Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.
Die Security Solutions Hollmann wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
Von der Security Solutions Hollmann etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der Security Solutions Hollmann unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

 
3. Datensicherung des Kunden
Wenn die von der Security Solutions Hollmann übernommenen Aufgaben Arbeiten von Security Solutions Hollmann Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der Security Solutions Hollmann Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.

 
4. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung
4.1 Die Security Solutions Hollmann räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag, ausgenommen Verträge der in Abschnitt 10 genannten Art, vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der Security Solutions Hollmann richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4.
 
4.2 Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der Security Solutions Hollmann zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die Security Solutions Hollmann. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze derjenigen Berater, die von der Security Solutions Hollmann für das konkrete Projekt eingesetzt wurden.
 
Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf die Security Solutions Hollmann nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.
4.3 Eine Vergütung der Security Solutions Hollmann für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als die Security Solutions Hollmann hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
4.4 Die Bestimmungen der Abschnitte 4.2 und 4.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Security Solutions Hollmann den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.

 
5. Rechnungsstellung, Zahlung
5.1 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die Security Solutions Hollmann berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 4.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.
5.2 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der Security Solutions Hollmann sind sofort zur Zahlung fällig.
5.3 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die Security Solutions Hollmann berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen.

 
6. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
6.1 Die Security Solutions Hollmann kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und die Security Solutions Hollmann die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die Security Solutions Hollmann beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der Security Solutions Hollmann, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und der Security Solutions Hollmann die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die Security Solutions Hollmann mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der Security Solutions Hollmann verursacht worden sind.
6.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die Security Solutions Hollmann berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt 6.1 die Leistung der Security Solutions Hollmann dauerhaft unmöglich, so wird die Security Solutions Hollmann von ihren Vertragsverpflichtungen frei.
6.3 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der Security Solutions Hollmann zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 7.2 bis 7.5.

 
7. Gewährleistung, Haftung
7.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der Security Solutions Hollmann erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der Security Solutions Hollmann ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. Die Security Solutions Hollmann übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3. beruhen.
7.2 Für Schäden des Kunden haftet die Security Solutions Hollmann bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet die Security Solutions Hollmann für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von der Security Solutions Hollmann vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
7.3 Die Haftung der Security Solutions Hollmann beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die Security Solutions Hollmann vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal 20.000 € pro Schadensfall. Für Schäden haftet die Security Solutions Hollmann nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung, oder soweit die nach Satz 3 vereinbarte Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen anderer von der Security Solutions Hollmann verschuldeter Umstände nicht eintrittspflichtig ist.
7.4 Die Beschränkungen in Abschnitten 7.2 und 7.3 gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von der Security Solutions Hollmann zu erstellenden Werkes beruhen.
7.5 Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die Security Solutions Hollmann verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 12.3 bleibt unberührt.

 
8. Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden
8.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der Security Solutions Hollmann gilt nur deutsches Recht.
8.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der Security Solutions Hollmann keine Wirkung, selbst wenn die Security Solutions Hollmann ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Security Solutions Hollmann unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das den Vertrag im Übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die bei objektiver Betrachtung dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. In entsprechender Weise werden etwaige Vertragslücken geschlossen.

 
9. Wahrung der Vertraulichkeit durch Security Solutions Hollmann und ihre Partner
9.1 Die Security Solutions Hollmann und ihre Partner werden alle von ihrem Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über dessen Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge ihrer Kunden, die das Security Solutions Hollmann -Team anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
Die Security Solutions Hollmann steht dafür ein, dass sie ihren Mitarbeitern und Partnern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die den Regelungen des o. g. Abschnittes entsprechen.                               
9.2 Erfüllungsort für die Leistungen der Security Solutions Hollmann ist der Sitz der Security Solutions Bad Belzig. Erfüllungsort für Zahlungen an die Security Solutions Hollmann ist Bad Belzig.
9.3 Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Security Solutions Hollmann ist Bad Belzig. Für Klagen der Security Solutions Hollmann gegen den Kunden ist Bad Belzig, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt die Security Solutions Hollmann aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann die Security Solutions Hollmann abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes (Abschnitt 9.1 Satz 1) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

 
10. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge
 
10.1 Anwendungsbereich der Abschnitte 10 bis 12
Die Regelungen in Abschnitten 10 bis 12  gelten neben den Abschnitten 1bis 9 für Beratungsangebote und -verträge der Security Solutions Hollmann über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der Security Solutions Hollmann gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge).

 
11.  Abnahme von Werkleistungen
11.1 Die Security Solutions Hollmann legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme.
11.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der Security Solutions Hollmann an den Kunden über die Vollendung des Werkes.
11.3 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der Security Solutions Hollmann innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.
 
 
12  Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
12.1 Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind der Security Solutions Hollmann unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
12.2 Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
12.3 Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Abschnitt 10.) richtet sich nach § 638 BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 7.5, mit der Abnahme des Werks (vgl. Abschnitt 11).
12.4 Im Übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 7 unberührt.

 
13 Datenschutzerklärung
 
Security Solutions Hollmann erhebt und verwendet die personenbezogenen Daten von natürlichen wie juristischen Personen ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der EU-DSGVO.
 
 
Die Datenschutzrichtlinie der Security Solutions Hollmann ist veröffentlicht und einsehbar unter Datenschutz .
 
Copyright 2019. All rights reserved.
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü